Betriebsrentengesetz / Entgeltumwandlung / BSRG – Betriebsrentenstärkungsgesetz

Grundsätzliches zum Betriebsrentengesetz: Die betriebliche Altersvorsorge ist keine Gefälligkeit oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern seit dem 01.01.2002 eine dem Betriebsrentengesetz (§ 1a) entsprechende Möglichkeit zur Umsetzung einer staatlich geförderten bAV (Entgeltumwandlung) verschaffen.

Um keinen „Wildwuchs“ entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht überlassen. Das heißt, Arbeitgeber bestimmen grundsätzlich über Art und Weise der Einrichtung und den Versorgungsträger. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein komplexes Rechtsgebiet, das mehrere Regelungsbereiche, wie z.B. das Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeits- und Versicherungsrecht berührt. Dabei wird häufig übersehen, dass es nicht nur auf das abstrakte Produkt „Versicherung“ ankommt. Wichtig ist die arbeitsrechtliche und rechtskonforme Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge. Dies gilt besonders für den Bereich Entgeltumwandlung, da es sich hier um originäre Lohnbestandteile der Arbeitnehmer handelt.

Um die Auswahl des Versorgungsträgers zu objektivieren und um die Arbeitgeberhaftung auf ein Minimum zu reduzieren, kann und sollte der Arbeitgeber diese Kriterien an einen fachkundigen und neutralen bAV-Experten delegieren, der die Beratungshaftung auf Grund seiner rechtlichen Stellung übernimmt.

Die Durchführung muss in einer der Formen  Direktzusage,  Unterstützungskasse,  Direktversicherung,  Pensionskasse,  Pensionsfonds erfolgen, wobei die letzten drei auch eine Einbeziehung der Förderung nach dem AVmG (Riesterförderung) ermöglichen. Die weiteren Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, wie beispielsweise Unverfallbarkeitsregelung, Übertragungsanspruch und Insolvenzsicherung, bilden die Grundlage dafür, dass die bAV eine stabile und damit wichtige Säule der Alterssicherung ist.

BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz                             

Pflichten als Arbeitgeber und Vorteile für Arbeitnehmer

Die Umsetzung des Gesetzes hat weitreichende Auswirkungen für die bAV und betrifft alle Unternehmen die sozialabgabenpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Recht der betrieblichen  Altersvorsorge für Arbeitgeber mit sich. Mit der Reform des Betriebsrentengesetzes werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Betriebsrente zu  zahlen.

Was kommt auf die Arbeitgeber zu? 

Der entsprechende neue § 1a Abs.1a sagt u.a. aus: Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts an den Risikoträger (Versicherer) weiterleiten, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge ist für den Zuschuss unerheblich, da es sich immer um  einen pauschalierten Betrag von 15% handelt. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss kommt in zwei Stufen. Seit dem 01.01.2019 gilt er für alle neu abgeschlossenen Verträge zur Entgeltumwandlung. Zuschüsse für Altverträge werden ab 01.01.2022 verpflichtend.

BRSG Inhalte:  Das Wichtigste im Überblick                                           

  • Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Nachdotierungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgeltbezug
  • Erhöhung des Förderrahmens auf 8%
  • Durchgreifende Portabilität (Kapitalübertragung)/ Nachhaftung
  • Geringverdiener-Förderung
  • Keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage

Wurde bisher versäumt, den Arbeitnehmern ein einheitliches, rechtsicheres Arbeitgeber-Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge anzubieten, ist es jetzt an der Zeit, dieses umgehend nachzuholen.

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